{"id":159,"date":"2024-01-01T05:13:22","date_gmt":"2024-01-01T05:13:22","guid":{"rendered":"https:\/\/expatcircle.com\/cms\/de\/?p=159"},"modified":"2024-03-01T11:50:26","modified_gmt":"2024-03-01T11:50:26","slug":"anwartschaft-bei-auslandsaufenthalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/expatcircle.com\/cms\/de\/anwartschaft-bei-auslandsaufenthalt\/","title":{"rendered":"Krankenversicherung: Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt"},"content":{"rendered":"<p>Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): K\u00fcndigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt<\/p>\n<p>Es gilt in Deutschland eine allgemeine\u00a0Versicherungspflicht, die aber nicht alle Personengruppen, betrifft. Deshalb sollte\u00a0die K\u00fcndigung der GKV vor einem Auslandsaufenthalt gut \u00fcberlegt\u00a0sein. Hier erf\u00e4hrst du, wann\u00a0eine Anwartschaft Sinn macht und wie du nach der R\u00fcckkehr wieder versichert wirst.<\/p>\n<p>Kaum ein anderes Thema\u00a0wird hier auf dem Blog so hei\u00df diskutiert, wie\u00a0der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sinn einer\u00a0<a title=\"Mythos: Anwartschaft &amp; Wiederaufnahme in die Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt\" href=\"https:\/\/expatcircle.com\/cms\/de\/krankenversicherung-anwartschaft-und-wiederaufnahme-in-die-krankenversicherung-nach-auslandsaufenthalt\/\">Anwartschaft<\/a>. Leser berichten von\u00a0widerspr\u00fcchlichen Aussagen der Versicherer, weshalb die K\u00fcndigung der GKV vielleicht auch dir Kopfschmerzen bereitet.<\/p>\n<p>M\u00f6glich ist\u00a0der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung dann, wenn du eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aufnimmst, \u00fcber der Versicherungspflichtgrenze verdienst oder f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit ins Ausland gehst. Besonders um letztere Gruppe geht es in diesem Beitrag.<\/p>\n<p>Bevor wir uns mit gesetzlichen Grundlagen und Regelungen der Krankenkassen besch\u00e4ftigen, noch kurz zum allgemeinen Verst\u00e4ndnis. Es gibt drei Gruppen von Versicherten:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Gesetzlich Pflichtversichert:<\/strong>\u00a0seit 2007 gilt in Deutschland eine allgemeine\u00a0Versicherungspflicht nach\u00a0<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__5.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a75 SGB V<\/a>. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht\u00a0hauptberuflich selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig sind oder speziellen Berufsgruppen angeh\u00f6ren.<\/li>\n<li><strong>Privat versichert:<\/strong>\u00a0versicherungsfrei sind nach\u00a0<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__6.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 6 SGB V<\/a>\u00a0sind Selbst\u00e4ndige, Freiberufler und bestimmte Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) sowie\u00a0alle, die mehr als 54.900 Euro im Jahr verdienen (Versicherungspflichtgrenze f\u00fcr 2015). Sie k\u00f6nnen sich freiwillig in der GKV versichern lassen oder einkommensunabh\u00e4ngig in einer privaten Krankenversicherung.<\/li>\n<li><strong>Freiwillig gesetzlich versichert:<\/strong>\u00a0wer nach\u00a0\u00a0<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__6.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 6 SGB V<\/a>\u00a0versicherungsfrei ist, muss sich nicht privat versichern lassen, sondern hat die Wahl zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__9.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 9 SGB V<\/a>). Abh\u00e4ngig von Alter, Einkommen und Gesundheitszustand kann die freiwillige GKV die bessere Wahl sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GESETZLICHE VERSICHERUNGSPFLICHT IN DEUTSCHLAND<\/p>\n<p>Die\u00a0gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Versicherungspflicht in Deutschland ist im\u00a0<a href=\"http:\/\/www.sozialgesetzbuch-sgb.de\/sgbv\/5.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a75 SGB V<\/a>\u00a0geregelt. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht\u00a0hauptberuflich selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig sind und speziellen Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Diese gesetzliche Versicherungspflicht gilt nat\u00fcrlich auch dann, wenn du nach der vor\u00fcbergehenden\u00a0<a title=\"Wohnsitz abmelden bei Umzug ins Ausland (wirklich alles, was du wissen musst)\" href=\"https:\/\/expatcircle.com\/cms\/de\/wohnsitz-abmelden-bei-umzug-ins-ausland\/\">Abmeldung<\/a>\u00a0wegen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zur\u00fcckkehrst und dich polizeilich anmeldest. Die Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung ist keine Voraussetzung f\u00fcr die\u00a0Versicherungspflicht, wohl aber dein vorangegangener Versicherungsstatus.<\/p>\n<blockquote><p>Seit dem 1. April 2007 besteht f\u00fcr Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt (in Deutschland) gesetzlich krankenversichert waren eine Versicherungspflicht in der GKV. F\u00fcr Personen, die aus dem Ausland zur\u00fcck nach Deutschland kommen, bedeutet dies, dass sie ab dem ersten Tag im Inland Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben.\u00a0Regul\u00e4r kann man sagen, dass jeder, der beh\u00f6rdlich in Deutschland gemeldet ist auch versicherungspflichtig ist, d.h. sich krankenversichern muss.<\/p><\/blockquote>\n<p>Trotz der Versicherungspflicht gibt es immer wieder Beispiele, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung die Wiederaufnahme verweigert. Das\u00a0ist vor allem dann der Fall, wenn du vor der Abmeldung aus Deutschland freiwillig gesetzlich versichert warst.<\/p>\n<blockquote><p>Zur Annahmepflicht einer GKV der Hinweis: es kommt dar\u00fcber hinaus immer etwas auf die individuelle Situation an. Das bezieht sich aber vielmehr darauf, wie die Person vor der Ausreise aus Deutschland versichert war:\u00a0<em>freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert oder sogar privat versichert<\/em>. Deshalb kann keine grunds\u00e4tzliche Auskunft gegeben werden. F\u00fcr die meisten Globetrotter wird jedoch zutreffen: Sie waren vorher und sind wieder versicherungspflichtig und damit muss die zuletzt da gewesene GKV sie auch wieder versichern, egal ob Sie krank oder gesund aus dem Ausland zur\u00fcckkehren.<\/p><\/blockquote>\n<p>Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht kannst du dich nicht einfach so aus der GKV abmelden. Du musst nachweisen, dass du nicht mehr in Deutschland wohnst, was in der Regel mit der\u00a0<a title=\"Wohnsitz abmelden bei Umzug ins Ausland (wirklich alles, was du wissen musst)\" href=\"https:\/\/expatcircle.com\/cms\/de\/wohnsitz-abmelden-bei-umzug-ins-ausland\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abmeldebescheinigung<\/a>\u00a0geschieht. Ob ein Flugticket oder ein Visum ausreicht, liegt in der Kulanz der Versicherer.<\/p>\n<blockquote><p><strong>\u00a7 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V:<\/strong>\u00a0\u201cDie Mitgliedschaft der in \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem:<br \/>\n1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begr\u00fcndet wird\u00a0oder<br \/>\n2. der Wohnsitz oder gew\u00f6hnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Das entscheidende Wort in diesem Gesetz ist das \u201coder\u201d (nicht: und). Nach der offiziellen Abmeldung aus Deutschland ist der Ausstieg aus der GKV problemlos m\u00f6glich. Aber auch dann, wenn du noch in Deutschland gemeldet bist, sich aber\u00a0dein gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Ausland\u00a0befindet.<\/p>\n<p>Das Problem mit dem gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort ist, dass dieser nicht immer klar zu bestimmen ist. Es gibt zwar die 183-Tage-Regelung, die aber alleine nicht zur Begr\u00fcndung reicht. Es ist also nicht nur wichtig, wo du dich mehr als 6 Monate im Jahr zusammenh\u00e4ngend aufh\u00e4ltst, sondern auch, wo du deine soziale und berufliche Bindung hast.<\/p>\n<blockquote><p>Es muss die beh\u00f6rdliche Abmeldebest\u00e4tigung aus Deutschland (\u00fcber das Einwohnermeldeamt zu bekommen) vorliegen, weil die Person erst dann nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Manchmal reicht auch als Nachweis schon die Auslandskrankenversicherung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Aufenthalt (nicht nur 6 Wochen Urlaub). Einige Kassen str\u00e4uben sich dagegen, eine gesetzlich versicherte Person wegen eines \u201evor\u00fcbergehenden\u201c Auslandsaufenthaltes aus der GKV raus zulassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn dein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort\u00a0au\u00dferhalb von\u00a0Deutschland ist, dann muss dich die GKV aus der Mitgliedschaft herauslassen.\u00a0Wie weist du nun also trotz nicht vorhandener Abmeldebescheinigung nach, dass sich dein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland befindet? Folgende Unterlagen<\/p>\n<ul>\n<li>Beurlaubung durch den Arbeitgeber<\/li>\n<li>Police der Reise-\/Auslandskrankenversicherung<\/li>\n<li>Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen<\/li>\n<li>Meldebescheinigungen oder Mietvertr\u00e4ge im Ausland<\/li>\n<li>Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen f\u00fcr Drittl\u00e4nder<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gut zu wissen:<\/strong>\u00a0Nachdem deine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund\u00a0des Auslandsaufenthaltes erlischt, dann gilt eine\u00a0<strong>Nachversicherungspflicht<\/strong>\u00a0f\u00fcr gesetzliche Krankenversicherungen. Damit hast\u00a0du nach Beendigung der Mitgliedschaft als\u00a0Pflichtversicherter noch einen Monat lang Anspruch auf Sachleistungen (keine Krankentagegeld),\u00a0solange du keine andere Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbst oder dich als Selbst\u00e4ndiger in der PKV versicherst.<\/p>\n<blockquote><p>\u00a0<strong><a class=\"black9\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_5\/__19.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">\u00a7 19 Abs. 2 SGB V<\/a>: \u201c<\/strong>Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen l\u00e4ngstens f\u00fcr einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>WIEDEREINTRITT IN DIE\u00a0GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung der GKV ist die eine Sache. Kopfschmerzen bereitet aber eher die Wiederaufnahme nach der R\u00fcckkehr. Wie bereits geschildert, gilt f\u00fcr Personen, die\u00a0vor\u00a0Ihrer Ausreise gesetzlich pflichtversichert waren auch nach deren R\u00fcckreise nach Deutschland wieder die Versicherungspflicht.<\/p>\n<p>Was ist aber, wenn ich nach meiner R\u00fcckkehr nach Deutschland nicht mehr in meine alte GKV zur\u00fcck m\u00f6chte, sondern zu einem anderen Versicherer? Besteht die Pflicht zur Wiederaufnahme nur f\u00fcr meine vorherige Kasse oder kann ich frei w\u00e4hlen?<\/p>\n<blockquote><p>Es gilt eine regul\u00e4re Frist von 3 Monaten, in denen man sich (sofern man die Voraussetzungen erf\u00fcllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man in die Kasse, in der man vorher versichert war. In den meisten F\u00e4llen wird es einfacher sein, die zuletzt da gewesene Kasse gleich zu kontaktieren statt eine andere GKV.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Wiederaufnahme f\u00fcr gesetzlich Versicherte ist also problemlos. Anders sieht es bei freiwillig gesetzlich und privat Versicherten aus. Genau f\u00fcr diese Gruppen gibt es die Anwartschaftsversicherung.<\/p>\n<p>WANN MACHT DIE ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG SINN?<\/p>\n<p>Ein hei\u00df diskutiertes Thema ist die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt. Damit wird gegen eine monatliche Zahlung der einfache Wiedereinstieg in die KV nach der R\u00fcckkehr gesichert. W\u00e4hrend der\u00a0Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht nat\u00fcrlich kein Leistungsanspruch. Bedeutet also, dass Kosten f\u00fcr Krankenhaus- und Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel usw. nicht von der\u00a0Krankenkasse \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Anwartschaftsversicherung decken die Verwaltungskosten f\u00fcr den Versicherer. Der Beitrag wird nicht am Einkommen bemessen, sondern errechnet sich aus einer\u00a0Bezugsgr\u00f6\u00dfe, die im Jahr 2024 monatlich 3.535\u00a0 Euro betrug. Daraus ergeben sich Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von 55,85 Euro plus 12,02 Euro f\u00fcr die Pflegeversicherung (14,14 f\u00fcr Kinderlose).<\/p>\n<p>Bei der\u00a0Anwartschaft in der PKV werden die Beitr\u00e4ge f\u00fcr Verwaltungskosten\u00a0und\u00a0Altersr\u00fcckstellungen verwendet und berechnen sich anteilig zum individuellen Monatsbeitrag.<\/p>\n<p>Als Argument f\u00fcr die Anwartschaft sprechen Versicherungen immer wieder vom Leistungsausschluss:<\/p>\n<blockquote><p><strong><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_V\/52a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 52a SGB V (Leistungsausschluss)<\/a>:<\/strong>\u00a0\u201cAuf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach \u00a7\u00a05\u00a0Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach \u00a7\u00a010\u00a0missbr\u00e4uchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das N\u00e4here zur Durchf\u00fchrung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Das bedeutet im Grunde, dass die GKV nicht leistet, wenn du krank aus dem Ausland zur\u00fcckkehrst. Das w\u00e4re besonders dann fatal, wenn du arbeitsunf\u00e4hig bist und damit nicht durch die Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung oder die Meldung bei der Arbeitsagentur wieder in die GKV aufgenommen werden kannst.<\/p>\n<p>Dazu schrieb ein Leser in einem Kommentar, dass \u201c<em>nach \u00a7 52a SGB V nur solche F\u00e4lle erfasst werden, in denen der gew\u00f6hnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begr\u00fcndet wird, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.\u201d<\/em>. Danach trifft dieser Leistungsausschluss nur auf Personen zu, die nie die Absicht f\u00fcr eine R\u00fcckkehr nach Deutschland hatten, sich dann aber aufgrund einer Krankheit die Behandlung \u00fcber das heimische Gesundheitssystem erschleichen wollen.<\/p>\n<blockquote><p>Laut Richtigstellung der AOK geht es in diesem Paragraphen darum, sich Leistungen aufgrund vors\u00e4tzlicher und\/ oder grob fahrl\u00e4ssiger Eigenschadenzuf\u00fcgung zu erschleichen, d.h. ich habe beabsichtigt und bewusst einen Schaden\/Erkrankung verursacht und erschleiche mir nun durch die begr\u00fcndete R\u00fcckkehr nach Deutschland Leistung \u00fcber das deutsche Gesundheitssystem. Ebenso bezieht sich das Erschleichen auf Leistung darauf, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland lediglich zu begr\u00fcndet, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Leistungsausschluss gilt demnach nur f\u00fcr Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach\u00a0\u00a7 5 SGB V unterliegen und die vors\u00e4tzlich die Leistungen der GKV missbrauchen. Demnach ist dieser Paragraph zumindest f\u00fcr gesetzlich Pflichtversicherte nicht mehr als ein Verkaufsargument f\u00fcr die Anwartschaft.<\/p>\n<p>Gesetzlich Pflichtversicherte brauchen also in keinem Fall eine Anwartschaft, da die GKV keine Vorerkrankungen ausschlie\u00dfen darf. F\u00fcr wen macht der Abschluss dann also Sinn?<\/p>\n<blockquote><p>F\u00fcr die Anwartschaft spricht ein einfaches, schnelles und unb\u00fcrokratisches Wiederinkraftsetzen des urspr\u00fcnglichen Versicherungsschutzes. Bei nicht pflichtigen weil freiwillig gesetzlich Versicherten (also Personen, die die Kasse nach Ihrer R\u00fcckkehr ablehnen kann) ist die Anwartschaft ratsam.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Freiwillig Versicherte:<\/strong>\u00a0Bei freiwillig Versicherten macht die Anwartschaft Sinn, wenn du f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunf\u00e4hig zur\u00fcck, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen.<\/p>\n<p>Eine Versicherungspflicht gibt es nur, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der R\u00fcckkehr eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung aufgenommen wird oder du dich arbeitslos meldest.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme besteht hier, wenn du innerhalb der EU entsendet wist, da in diesem Fall die Zeit im Ausland als Vorversicherungszeit anerkannt wird.\u00a0Die Beitragsbemessung und der Leistungsanspruch f\u00fcr freiwillig gesetzlich Versicherte wird in\u00a0<a href=\"http:\/\/www.sozialgesetzbuch-sgb.de\/sgbv\/240.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7240 Abs. 4a SGB V<\/a>\u00a0geregelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Mitversicherte Familienmitglieder:<\/strong>\u00a0F\u00fcr den speziellen Fall, dass du als Versicherter ohne mitversicherte Familienmitglieder f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit ins Ausland gehst, solltest du auf gar keinen Fall eine Anwartschaft abschlie\u00dfen.<\/p>\n<blockquote><p>Bleiben die in der GKV mitversicherten Familienangeh\u00f6rigen in Deutschland, sollte keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, da f\u00fcr diese sonst kein Versicherungsschutz mehr besteht. Deshalb ist es in dieser Situation ratsam, die bestehende Versicherung weiterlaufen zu lassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gesetzes\u00e4nderungen:<\/strong>\u00a0Sinnvoll kann die Anwartschaft au\u00dferdem bei l\u00e4ngeren Auslandsaufenthalten \u00fcber mehrere Jahre sein. Denn dann besteht das Risiko, dass sich Gesetze \u00e4ndern und damit die Wiederaufnahme nicht garantiert wird. Madeleine sagte dazu Folgendes:<\/p>\n<blockquote><p>Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass sich die Gesetzeslage \u2013 insbesondere nach Regierungswechseln \u2013 \u00e4ndern kann. Zwar gilt auch in diesem Zusammenhang, dass Besitzst\u00e4nde zu wahren sind, dennoch warnen auch einige Auslandskrankenversicherer davor, sich darauf nicht zu verlassen. Mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt man zwar sicher, bei der R\u00fcckkehr nach Deutschland in jedem Fall wieder von der Kasse aufgenommen zu werden aber zum aktuellen Zeitpunkt sind die Kassen eben auch ohne Anwartschaft dazu verpflichtet.<\/p><\/blockquote>\n<p>Abh\u00e4ngig davon, wie wahrscheinlich eine R\u00fcckkehr aus dem Ausland ist und wie lange der Auslandsaufenthalt andauert, kann die Anwartschaft als im Einzelfall Sinn machen. Wenn du dir unsicher dar\u00fcber bist, kannst du dich pers\u00f6nlich von Madeleine und ihrem Team beraten lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Besteuerung von Rentnern:<\/strong>\u00a0Sinn macht die Anwartschaftsversicherung auch f\u00fcr Menschen in der \u201czweiten Lebensh\u00e4lfte\u201d. Eine Leserin schrieb dazu: \u201c<em>Die Anwartschaft wird auch f\u00fcr die erforderliche Vorversicherungszeit f\u00fcr die sp\u00e4tere Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Der Unterschied zeigt sich insbesondere, wenn der Auslandsaufenthalt in der 2. H\u00e4lfte des Berufslebens stattfindet. Ist man als Rentner pflichtversichert in der GKV bezahlt man nur Beitr\u00e4ge auf die Eink\u00fcnfte aus der Rente, ist man als Rentner in der GKV aber freiwillig versichert zahlt man Beitr\u00e4ge auf alle Einkommensarten, also auch auf Eink\u00fcnfte aus Kapitalertr\u00e4gen sowie Vermietung und Verpachtung. F\u00fcr manche Zeitgenossen kann das einen gewaltige Beitragsunterschied ausmachen. F\u00fcr eine (beitragsschonende) Pflichtversicherung als Rentner ist jedoch eine Vorversicherungszeit in der GKV zwingend erforderlich \u2013 diese betr\u00e4gt mindestens 90 Prozent der zweiten H\u00e4lfte des Berufslebens. Dies kann durch eine Anwartschaft ebenfalls sichergestellt werden, denn diese wird auf die Vorversicherungszeit angerechnet.\u201d<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Um die gesamte Argumentation auf den Punkt zu bringen, siehst du hier, ob eine Anwartschaft f\u00fcr dich Sinn macht oder nicht:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Gesetzlich Pflichtversicherte:<\/strong>\u00a0die Anwartschaft ist in den meisten F\u00e4llen absolut unn\u00f6tig, da die vorherige GKV zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und keine Vorerkrankungen ausschlie\u00dfen darf.<\/li>\n<li><strong>Freiwillig gesetzlich Versicherte:<\/strong>\u00a0die Anwartschaft macht sehr viel Sinn, da f\u00fcr die GKV keine Pflicht zur Wiederaufnahme\u00a0besteht und als Option dann nur eine eventuell kostspielige private Versicherung bliebe.<\/li>\n<li><strong>Privat Versicherte:<\/strong>\u00a0die Anwartschaft ist empfehlenswert, da sie eine Option auf Wiedereinstieg in die PKV mit 100% Leistungen ohne erneute Gesundheitspr\u00fcfung bietet. Es besteht zwar auch f\u00fcr private Krankenversicherer Pflicht zur Wiederaufnahme, allerdings nur im Basistarif.\u00a0Abh\u00e4ngig ist die Entscheidung von Alter, Gesundheitszustand und pers\u00f6nlicher Risikoabsch\u00e4tzung.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Gut zu wissen:<\/strong>\u00a0Es gibt keine zeitliche Grenze f\u00fcr die Laufzeit\u00a0der Anwartschaft und auch keine minimale Dauer (gew\u00f6hnlich sind mindestens 3 Monate), ab wann die Anwartschaft abgeschlossen werden kann. Letzteres liegt nat\u00fcrlich im Ermessen der GKV. Anders ist dies bei privaten Krankenversicherungen, die in der Regel begrenzte Anwartschaften \u00fcber 5 Jahre (mit Option auf Verl\u00e4ngerung) erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Siehe auch <a href=\"https:\/\/expatcircle.com\/cms\/de\/gesundheit\/krankenversicherung\">Krankenversicherung im Ausland.\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): K\u00fcndigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt Es gilt in Deutschland eine allgemeine\u00a0Versicherungspflicht, die aber nicht alle Personengruppen, betrifft. Deshalb sollte\u00a0die K\u00fcndigung der GKV vor einem Auslandsaufenthalt gut \u00fcberlegt\u00a0sein. Hier erf\u00e4hrst du, wann\u00a0eine Anwartschaft Sinn macht und wie du nach der R\u00fcckkehr wieder versichert wirst. 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