§ 188 StGB, oder an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen.

§ 188, der Majestätsbeleidigungsparagraf

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Basiert im Prinzip auf § 2 des „Heimtückegesetzes” von 1934.  Heißt heute aber  § 188 StGB. Nach Rückkehr eines Lügenparagrafen wie § 1 definiert die Politik, ob Impfschäden, Ausländerkriminalität oder Klimawandel „wahr” sind. Hintergrund: Sogar die Floskel „Hass und Hetze” stammt Eins zu Eins von den Nazis.

 

In der Bergpredigt sagt Jesus: Warnung vor den falschen Propheten

Seht euch vor, vor den falschen Propheten, die in Schafskleidern zu euch kommen, inwendig aber sind sie reißende Wölfe. An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen. Kann man denn Trauben lesen von den Dornen oder Feigen von den Disteln? So bringt jeder gute Baum gute Früchte; aber ein fauler Baum bringt schlechte Früchte. Ein guter Baum kann nicht schlechte Früchte bringen und ein fauler Baum kann nicht gute Früchte bringen.  Jeder Baum, der nicht gute Früchte bringt, wird abgehauen und ins Feuer geworfen.  Darum, an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen.

 

Und an solchen Früchten erkennt ihr, in was für einem Staat ihr lebt.

Und was ist ihr Backupplan? Wir beraten Sie gerne.