Krankenversicherung: Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Kündigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt

Es gilt in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht, die aber nicht alle Personengruppen, betrifft. Deshalb sollte die Kündigung der GKV vor einem Auslandsaufenthalt gut überlegt sein. Hier erfährst du, wann eine Anwartschaft Sinn macht und wie du nach der Rückkehr wieder versichert wirst.

Kaum ein anderes Thema wird hier auf dem Blog so heiß diskutiert, wie der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sinn einer Anwartschaft. Leser berichten von widersprüchlichen Aussagen der Versicherer, weshalb die Kündigung der GKV vielleicht auch dir Kopfschmerzen bereitet.

Möglich ist der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung dann, wenn du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst, über der Versicherungspflichtgrenze verdienst oder für längere Zeit ins Ausland gehst. Besonders um letztere Gruppe geht es in diesem Beitrag.

Bevor wir uns mit gesetzlichen Grundlagen und Regelungen der Krankenkassen beschäftigen, noch kurz zum allgemeinen Verständnis. Es gibt drei Gruppen von Versicherten:

  • Gesetzlich Pflichtversichert: seit 2007 gilt in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht nach §5 SGB V. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind oder speziellen Berufsgruppen angehören.
  • Privat versichert: versicherungsfrei sind nach § 6 SGB V sind Selbständige, Freiberufler und bestimmte Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) sowie alle, die mehr als 54.900 Euro im Jahr verdienen (Versicherungspflichtgrenze für 2015). Sie können sich freiwillig in der GKV versichern lassen oder einkommensunabhängig in einer privaten Krankenversicherung.
  • Freiwillig gesetzlich versichert: wer nach  § 6 SGB V versicherungsfrei ist, muss sich nicht privat versichern lassen, sondern hat die Wahl zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV (§ 9 SGB V). Abhängig von Alter, Einkommen und Gesundheitszustand kann die freiwillige GKV die bessere Wahl sein.

 

GESETZLICHE VERSICHERUNGSPFLICHT IN DEUTSCHLAND

Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht in Deutschland ist im §5 SGB V geregelt. Versicherungspflichtig sind demnach alle im Inland gemeldeten Personen, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und speziellen Berufsgruppen (z.B. Beamte, Richter, Zeitsoldaten) angehören.

Diese gesetzliche Versicherungspflicht gilt natürlich auch dann, wenn du nach der vorübergehenden Abmeldung wegen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehrst und dich polizeilich anmeldest. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist keine Voraussetzung für die Versicherungspflicht, wohl aber dein vorangegangener Versicherungsstatus.

Seit dem 1. April 2007 besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt (in Deutschland) gesetzlich krankenversichert waren eine Versicherungspflicht in der GKV. Für Personen, die aus dem Ausland zurück nach Deutschland kommen, bedeutet dies, dass sie ab dem ersten Tag im Inland Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben. Regulär kann man sagen, dass jeder, der behördlich in Deutschland gemeldet ist auch versicherungspflichtig ist, d.h. sich krankenversichern muss.

Trotz der Versicherungspflicht gibt es immer wieder Beispiele, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung die Wiederaufnahme verweigert. Das ist vor allem dann der Fall, wenn du vor der Abmeldung aus Deutschland freiwillig gesetzlich versichert warst.

Zur Annahmepflicht einer GKV der Hinweis: es kommt darüber hinaus immer etwas auf die individuelle Situation an. Das bezieht sich aber vielmehr darauf, wie die Person vor der Ausreise aus Deutschland versichert war: freiwillig gesetzlich oder pflichtversichert oder sogar privat versichert. Deshalb kann keine grundsätzliche Auskunft gegeben werden. Für die meisten Globetrotter wird jedoch zutreffen: Sie waren vorher und sind wieder versicherungspflichtig und damit muss die zuletzt da gewesene GKV sie auch wieder versichern, egal ob Sie krank oder gesund aus dem Ausland zurückkehren.

Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht kannst du dich nicht einfach so aus der GKV abmelden. Du musst nachweisen, dass du nicht mehr in Deutschland wohnst, was in der Regel mit der Abmeldebescheinigung geschieht. Ob ein Flugticket oder ein Visum ausreicht, liegt in der Kulanz der Versicherer.

§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V: “Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem:
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.”

Das entscheidende Wort in diesem Gesetz ist das “oder” (nicht: und). Nach der offiziellen Abmeldung aus Deutschland ist der Ausstieg aus der GKV problemlos möglich. Aber auch dann, wenn du noch in Deutschland gemeldet bist, sich aber dein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befindet.

Das Problem mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort ist, dass dieser nicht immer klar zu bestimmen ist. Es gibt zwar die 183-Tage-Regelung, die aber alleine nicht zur Begründung reicht. Es ist also nicht nur wichtig, wo du dich mehr als 6 Monate im Jahr zusammenhängend aufhältst, sondern auch, wo du deine soziale und berufliche Bindung hast.

Es muss die behördliche Abmeldebestätigung aus Deutschland (über das Einwohnermeldeamt zu bekommen) vorliegen, weil die Person erst dann nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Manchmal reicht auch als Nachweis schon die Auslandskrankenversicherung über einen längeren Aufenthalt (nicht nur 6 Wochen Urlaub). Einige Kassen sträuben sich dagegen, eine gesetzlich versicherte Person wegen eines „vorübergehenden“ Auslandsaufenthaltes aus der GKV raus zulassen.

 

Wenn dein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland ist, dann muss dich die GKV aus der Mitgliedschaft herauslassen. Wie weist du nun also trotz nicht vorhandener Abmeldebescheinigung nach, dass sich dein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland befindet? Folgende Unterlagen

  • Beurlaubung durch den Arbeitgeber
  • Police der Reise-/Auslandskrankenversicherung
  • Reiseunterlagen wie Flugtickets und Hotelbuchungen
  • Meldebescheinigungen oder Mietverträge im Ausland
  • Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen für Drittländer

 

Gut zu wissen: Nachdem deine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund des Auslandsaufenthaltes erlischt, dann gilt eine Nachversicherungspflicht für gesetzliche Krankenversicherungen. Damit hast du nach Beendigung der Mitgliedschaft als Pflichtversicherter noch einen Monat lang Anspruch auf Sachleistungen (keine Krankentagegeld), solange du keine andere Beschäftigung ausübst oder dich als Selbständiger in der PKV versicherst.

 § 19 Abs. 2 SGB V: “Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.”

 

WIEDEREINTRITT IN DIE GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG

Die Kündigung der GKV ist die eine Sache. Kopfschmerzen bereitet aber eher die Wiederaufnahme nach der Rückkehr. Wie bereits geschildert, gilt für Personen, die vor Ihrer Ausreise gesetzlich pflichtversichert waren auch nach deren Rückreise nach Deutschland wieder die Versicherungspflicht.

Was ist aber, wenn ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland nicht mehr in meine alte GKV zurück möchte, sondern zu einem anderen Versicherer? Besteht die Pflicht zur Wiederaufnahme nur für meine vorherige Kasse oder kann ich frei wählen?

Es gilt eine reguläre Frist von 3 Monaten, in denen man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man in die Kasse, in der man vorher versichert war. In den meisten Fällen wird es einfacher sein, die zuletzt da gewesene Kasse gleich zu kontaktieren statt eine andere GKV.

Die Wiederaufnahme für gesetzlich Versicherte ist also problemlos. Anders sieht es bei freiwillig gesetzlich und privat Versicherten aus. Genau für diese Gruppen gibt es die Anwartschaftsversicherung.

WANN MACHT DIE ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG SINN?

Ein heiß diskutiertes Thema ist die Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt. Damit wird gegen eine monatliche Zahlung der einfache Wiedereinstieg in die KV nach der Rückkehr gesichert. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht natürlich kein Leistungsanspruch. Bedeutet also, dass Kosten für Krankenhaus- und Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel usw. nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Die Kosten für die Anwartschaftsversicherung decken die Verwaltungskosten für den Versicherer. Der Beitrag wird nicht am Einkommen bemessen, sondern errechnet sich aus einer Bezugsgröße, die im Jahr 2024 monatlich 3.535  Euro betrug. Daraus ergeben sich Beiträge in Höhe von 55,85 Euro plus 12,02 Euro für die Pflegeversicherung (14,14 für Kinderlose).

Bei der Anwartschaft in der PKV werden die Beiträge für Verwaltungskosten und Altersrückstellungen verwendet und berechnen sich anteilig zum individuellen Monatsbeitrag.

Als Argument für die Anwartschaft sprechen Versicherungen immer wieder vom Leistungsausschluss:

§ 52a SGB V (Leistungsausschluss): “Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.”

Das bedeutet im Grunde, dass die GKV nicht leistet, wenn du krank aus dem Ausland zurückkehrst. Das wäre besonders dann fatal, wenn du arbeitsunfähig bist und damit nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Meldung bei der Arbeitsagentur wieder in die GKV aufgenommen werden kannst.

Dazu schrieb ein Leser in einem Kommentar, dass “nach § 52a SGB V nur solche Fälle erfasst werden, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lediglich begründet wird, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.”. Danach trifft dieser Leistungsausschluss nur auf Personen zu, die nie die Absicht für eine Rückkehr nach Deutschland hatten, sich dann aber aufgrund einer Krankheit die Behandlung über das heimische Gesundheitssystem erschleichen wollen.

Laut Richtigstellung der AOK geht es in diesem Paragraphen darum, sich Leistungen aufgrund vorsätzlicher und/ oder grob fahrlässiger Eigenschadenzufügung zu erschleichen, d.h. ich habe beabsichtigt und bewusst einen Schaden/Erkrankung verursacht und erschleiche mir nun durch die begründete Rückkehr nach Deutschland Leistung über das deutsche Gesundheitssystem. Ebenso bezieht sich das Erschleichen auf Leistung darauf, den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lediglich zu begründet, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Der Leistungsausschluss gilt demnach nur für Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 5 SGB V unterliegen und die vorsätzlich die Leistungen der GKV missbrauchen. Demnach ist dieser Paragraph zumindest für gesetzlich Pflichtversicherte nicht mehr als ein Verkaufsargument für die Anwartschaft.

Gesetzlich Pflichtversicherte brauchen also in keinem Fall eine Anwartschaft, da die GKV keine Vorerkrankungen ausschließen darf. Für wen macht der Abschluss dann also Sinn?

Für die Anwartschaft spricht ein einfaches, schnelles und unbürokratisches Wiederinkraftsetzen des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Bei nicht pflichtigen weil freiwillig gesetzlich Versicherten (also Personen, die die Kasse nach Ihrer Rückkehr ablehnen kann) ist die Anwartschaft ratsam.

 

Freiwillig Versicherte: Bei freiwillig Versicherten macht die Anwartschaft Sinn, wenn du für längere Zeit ins Ausland gehst, da die GKV nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Kehrst du arbeitsunfähig zurück, dann hast du kaum eine Chance auf Mitgliedschaft in der GKV und musst auf eine private Krankenversicherung ausweichen.

Eine Versicherungspflicht gibt es nur, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird oder du dich arbeitslos meldest.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn du innerhalb der EU entsendet wist, da in diesem Fall die Zeit im Ausland als Vorversicherungszeit anerkannt wird. Die Beitragsbemessung und der Leistungsanspruch für freiwillig gesetzlich Versicherte wird in §240 Abs. 4a SGB V geregelt.

 

Mitversicherte Familienmitglieder: Für den speziellen Fall, dass du als Versicherter ohne mitversicherte Familienmitglieder für längere Zeit ins Ausland gehst, solltest du auf gar keinen Fall eine Anwartschaft abschließen.

Bleiben die in der GKV mitversicherten Familienangehörigen in Deutschland, sollte keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, da für diese sonst kein Versicherungsschutz mehr besteht. Deshalb ist es in dieser Situation ratsam, die bestehende Versicherung weiterlaufen zu lassen.

 

Gesetzesänderungen: Sinnvoll kann die Anwartschaft außerdem bei längeren Auslandsaufenthalten über mehrere Jahre sein. Denn dann besteht das Risiko, dass sich Gesetze ändern und damit die Wiederaufnahme nicht garantiert wird. Madeleine sagte dazu Folgendes:

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Gesetzeslage – insbesondere nach Regierungswechseln – ändern kann. Zwar gilt auch in diesem Zusammenhang, dass Besitzstände zu wahren sind, dennoch warnen auch einige Auslandskrankenversicherer davor, sich darauf nicht zu verlassen. Mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt man zwar sicher, bei der Rückkehr nach Deutschland in jedem Fall wieder von der Kasse aufgenommen zu werden aber zum aktuellen Zeitpunkt sind die Kassen eben auch ohne Anwartschaft dazu verpflichtet.

Abhängig davon, wie wahrscheinlich eine Rückkehr aus dem Ausland ist und wie lange der Auslandsaufenthalt andauert, kann die Anwartschaft als im Einzelfall Sinn machen. Wenn du dir unsicher darüber bist, kannst du dich persönlich von Madeleine und ihrem Team beraten lassen.

 

Besteuerung von Rentnern: Sinn macht die Anwartschaftsversicherung auch für Menschen in der “zweiten Lebenshälfte”. Eine Leserin schrieb dazu: “Die Anwartschaft wird auch für die erforderliche Vorversicherungszeit für die spätere Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Der Unterschied zeigt sich insbesondere, wenn der Auslandsaufenthalt in der 2. Hälfte des Berufslebens stattfindet. Ist man als Rentner pflichtversichert in der GKV bezahlt man nur Beiträge auf die Einkünfte aus der Rente, ist man als Rentner in der GKV aber freiwillig versichert zahlt man Beiträge auf alle Einkommensarten, also auch auf Einkünfte aus Kapitalerträgen sowie Vermietung und Verpachtung. Für manche Zeitgenossen kann das einen gewaltige Beitragsunterschied ausmachen. Für eine (beitragsschonende) Pflichtversicherung als Rentner ist jedoch eine Vorversicherungszeit in der GKV zwingend erforderlich – diese beträgt mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Berufslebens. Dies kann durch eine Anwartschaft ebenfalls sichergestellt werden, denn diese wird auf die Vorversicherungszeit angerechnet.”

 

Um die gesamte Argumentation auf den Punkt zu bringen, siehst du hier, ob eine Anwartschaft für dich Sinn macht oder nicht:

  • Gesetzlich Pflichtversicherte: die Anwartschaft ist in den meisten Fällen absolut unnötig, da die vorherige GKV zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und keine Vorerkrankungen ausschließen darf.
  • Freiwillig gesetzlich Versicherte: die Anwartschaft macht sehr viel Sinn, da für die GKV keine Pflicht zur Wiederaufnahme besteht und als Option dann nur eine eventuell kostspielige private Versicherung bliebe.
  • Privat Versicherte: die Anwartschaft ist empfehlenswert, da sie eine Option auf Wiedereinstieg in die PKV mit 100% Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bietet. Es besteht zwar auch für private Krankenversicherer Pflicht zur Wiederaufnahme, allerdings nur im Basistarif. Abhängig ist die Entscheidung von Alter, Gesundheitszustand und persönlicher Risikoabschätzung.

Gut zu wissen: Es gibt keine zeitliche Grenze für die Laufzeit der Anwartschaft und auch keine minimale Dauer (gewöhnlich sind mindestens 3 Monate), ab wann die Anwartschaft abgeschlossen werden kann. Letzteres liegt natürlich im Ermessen der GKV. Anders ist dies bei privaten Krankenversicherungen, die in der Regel begrenzte Anwartschaften über 5 Jahre (mit Option auf Verlängerung) ermöglichen.

 

Siehe auch Krankenversicherung im Ausland.