Was ist also dran am Mythos Anwartschaftsversicherung?
Auf Nachfrage bei meiner damaligen Krankenversicherung wurde mir vor ein paar Jahren gesagt, dass ich bei kompletter Kündigung kein Recht auf Wiederaufnahme habe und mir deshalb eine Anwartschaft für ca. 50 Euro im Monat empfohlen wurde.
Ich habe mich damals dennoch gekündigt und das Restrisiko in Kauf genommen. Nach der Rückkehr wurde ich ohne Probleme wieder aufgenommen.
Anders sah es bei einem Freund von mir aus, der nach der Rückkehr um Zahlung der kompletten Beiträge für die letzten 12 Monate “gebeten” wurde. Nach endlosen Diskussionen entschied er sich dann letztendlich für einen anderen Versicherer.
Ich habe mich immer gefragt, wozu diese Anwartschaft trotzt gesetzlicher Versicherungspflicht notwendig sein sollte?
Liegt es denn nicht in der Verantwortung der Krankenkassen uns in Deutschland zu versichern?
Die Antworten, die im Internet gefunden werden können, und auch die der Mitarbeiter in Krankenkassen, sind äußerst unbefriedigend. Es läuft immer darauf hinaus, dass es zwar im Grunde eine Versicherungspflicht in Deutschland gibt, die Versicherer jedoch das letzte Wort haben.
Dieser Beitrag soll dir bei der Entscheidung helfen, wann die Anwartschaft keinen Sinn macht und wann sie nützlich sein könnte. Auch wenn alle Infos gründlich recherchiert sind, solltest du im Zweifel immer deine eigene Krankenkasse fragen, bevor du ins Ausland gehst.
Generelle Fakten zur Krankenversicherung in Bezug auf Auslandsaufenthalte:
“Alle Bürger, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Dies gilt auch für Bürger, die nach einem langen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn sie vor ihrer Auswanderung zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.” (Quelle: BMG)
Im Grunde wird auf den Seiten des Gesundheitsministeriums gesagt, dass alle in Deutschland gemeldeten Personen nach der Rückkehr vom Auslandsaufenthalt der Versicherungspflicht unterliegen.
Fakt ist: du bekommst auch ohne Anwartschaft nach der Rückkehr aus dem Ausland immer eine private oder gesetzliche Krankenversicherung. Ohne Nachweis von deinem Versicherungsschutz während der Abwesenheit oder bei verändertem Gesundheitszustand kann die Wiederaufnahme jedoch teuer werden.
“Nach § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind die privaten Versicherer dazu verpflichtet alle Personen im sogenannten Basistarif aufzunehmen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Die Leistungen im Basistarif sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.”
Nicht versicherungspflichtige Personen sind Selbständige, Rentner, Beamte oder geringfügige Beschäftigte. Die privaten Krankenversicherer müssen dich also nach deiner Rückkehr wieder versichern, wenn du in diesen Personenkreis fällst, wenn auch nur mit abgespeckten Leistungen.
Als Angestellter hast du automatisch Versicherungsschutz über deinen Arbeitgeber, ansonsten kannst du dich zum Basistarif freiwillig privat versichern.
PERSONENGRUPPEN DIE DEFINITIV KEINE ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG BRAUCHEN
Für einige Personen mag die Anwartschaft noch sinnvoll sein, für andere ist sie komplett überflüssig. Viele Aussagen zu diesem Thema sind eher schwammig. Wenn du jedoch in eine der folgenden Kategorien fällst, dann brauchst du über die Anwartschaftsversicherung nicht nachzudenken.
“Keine Zugangsprobleme entstehen in der Regel dann, wenn bei Rückkehr aus dem Ausland eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland aufgenommen wird. (…) Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit begründet hingegen kein Beitrittsrecht.” (Quelle: BMG)
Ganz klar. Wer sich sicher ist, dass er nach der Rückkehr aus dem Ausland seinen alten Job wieder antritt oder der Jobsuche optimistisch entgegensieht, der kann sich die Anwartschaft getrost sparen. Mit dem Eintritt ins Angestelltenverhältnis gibt es keine Probleme mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein Angestelltenverhältnis nach der Rückkehr garantiert die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.
“Personen, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, ohne dass Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland schriftlich anzuzeigen (§ 9 Absatz 2 Nummer 5 SGB V). (Quelle: BMG)
Zur Erklärung: Eine versicherungsfreie Beschäftigung sind Anstellungen als Beamter, Soldat, geringfügig Beschäftigter, unbezahlter Praktikant und andere Randgruppen.
Freiwillig Versicherte können Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Einkommen von über 4.462,50 pro Monat (Stand 04/2014), Selbständige, Studierende ab dem 15. Fachsemester oder dem 30. Geburtstag, Rentner, Beamte und nicht Erwerbstätige sein.
Die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung 2 Monate nach der Rückkehr sorgt für die problemlose Wiederaufnahme.
“Personen, die im Inland Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden (§ 4 Absatz 1 SGB IV), bleiben während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in Deutschland gesetzlich krankenversichert, so dass nach der Rückkehr in das Inland keine Zugangsprobleme zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.” (Quelle: BMG)
Wer über den Arbeitgeber ins Ausland gesendet wird, der sich braucht sich über die Anwartschaft keine Gedanken machen. Die Mitgliedschaft in der heimischen Krankenkasse läuft ununterbrochen weiter.
Befristet entsandte Angestellte ins Ausland bleiben Mitglied der heimischen Krankenkasse.
Siehe auch Krankenversicherung im Ausland.